Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden: Gelder, die wegen Russland-Sanktionen eingefroren sind, bleiben auch dann gesperrt, wenn über das Vermögen der Kontoinhaberin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (Az. 17 U 20/25).
Im Fall ging es um knapp 1 Mio. Euro auf Konten einer Gesellschaft von der Isle of Man. Der Insolvenzverwalter wollte das Geld ausgezahlt bekommen, die Bank verweigerte dies mit Verweis auf EU-Sanktionen.
Das Gericht stellte fest: Die Gesellschaft selbst stehe zwar nicht auf der EU-Sanktionsliste, wird aber faktisch von einer gelisteten Person kontrolliert. Die komplizierten Firmen- und Treuhandkonstruktionen dienten erkennbar dazu, Vermögen vor Sanktionen zu verstecken. Die Insolvenzeröffnung ändere an dieser Kontrolle nichts. Nationale Insolvenzregeln können die EU-Sanktionsverordnung nicht aushebeln.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Insolvenzverwalter kann versuchen, eine Revision beim BGH zu erreichen.
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