Ein bislang einvernehmlich praktiziertes paritätisches Wechselmodell kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zugunsten einer überwiegenden Betreuung durch einen Elternteil geändert werden, wenn dies dem Kindeswohl besser entspricht. Dem nachvollziehbaren Willen eines reifen zehnjährigen Kindes, seinen Lebensmittelpunkt stärker am Schulort und bei seinen dortigen sozialen Kontakten zu haben, kommt dabei erhebliches Gewicht zu. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 UF 23/26).
Die getrennt lebenden Eltern betreuten ihren zehnjährigen Sohn seit seiner Geburt in verschiedenen Modellen annähernd paritätisch. Nach dem Wechsel auf eine weiterführende Schule am Wohnort der Mutter äußerte das Kind den Wunsch, künftig mehr Zeit bei ihr zu verbringen. Zugleich hatte sich die Kommunikation zwischen den Eltern zunehmend verschlechtert. Das Amtsgericht regelte daraufhin die Betreuung so, dass das Kind innerhalb von 14 Tagen neun Tage bei der Mutter und fünf Tage beim Vater verbringt. Die Ferien sollten grundsätzlich hälftig aufgeteilt werden. Der Vater wandte sich dagegen und verlangte vorrangig ein paritätisches Wechselmodell im wöchentlichen Rhythmus. Er berief sich insbesondere auf die bisherige Betreuungskontinuität und seine berufliche Situation.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Über die Beendigung eines einvernehmlich praktizierten Wechselmodells sei im Umgangsverfahren nach § 1684 BGB zu entscheiden. Maßgeblich sei die Regelung, die unter Berücksichtigung insbesondere der Bindungen des Kindes, der Kontinuität, der Förderung und des Kindeswillens dem Kindeswohl am besten entspreche. Dem Wunsch des als reif und reflektiert eingeschätzten Kindes, mehr Zeit bei der Mutter und damit an seinem Schulort zu verbringen, durfte besonderes Gewicht beigemessen werden. Dadurch würden sein schulisches und soziales Umfeld sowie die örtliche Kontinuität gestärkt. Dass das Kind früher das Wechselmodell befürwortet hatte, stehe dem nicht entgegen. Mit zunehmendem Alter könnten Kinder den ständigen Wechsel zwischen zwei Haushalten zunehmend als belastend empfinden. Auch die beruflichen Belastungen des Vaters seien ausreichend berücksichtigt worden. Die Umgangsregelung müsse nicht vorrangig die Vereinbarkeit von Beruf und Betreuung eines Elternteils erleichtern. Ebenso sei die besondere Ferienregelung sachgerecht, da sie sowohl dem Wunsch des Kindes, an der Hochzeit der Mutter teilzunehmen, als auch den beruflichen Verpflichtungen des Vaters Rechnung trage. Die Beschwerde blieb daher erfolglos.
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