Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die fristgerechte Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit diskriminierend im Sinne des § 164 Abs. 2 SGB IX (Benachteiligung wegen Behinderung) und damit unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nicht durchgeführt hat (Az. 18 Ca 3954/23).
Der mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Kläger war seit dem 01.01.2023 bei der beklagten Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ beschäftigt und wurde in verschiedenen Kolonnen des Bauhofs eingesetzt. Ab Ende Mai war der Kläger arbeitsunfähig. Am 22.06.2023 kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2023.
Das Arbeitsgerichts Köln entschied, dass die fristgerechte Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit rechtswidrig sei, da sie eine Diskriminierung wegen der Behinderung darstelle. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sei nicht wirksam. Der Arbeitgeber sei auch während der Probezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies ergebe die unionsrechtskonforme Auslegung der Norm. § 167 Abs. 1 SGB IX regele, dass die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt möglichst frühzeitig als Präventionsmaßnahme einzuschalten sind, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, eintreten. Dies habe die Arbeitgeberin im Streitfall nicht getan. Als sie bemerkte, dass der schwerbehinderte Kläger sich während der Wartezeit nicht bewährte bzw. sich nicht ins Team einfügte und ihren Erwartungen nicht entsprach, hätte sie Präventionsmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt präventiv einschalten müssen.
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