Das Landgericht Oldenburg entschied zum Erstattungsanspruch von einbehaltenen Stornierungskosten für eine während der Corona-Pandemie gebuchten, aber nicht angetretenen Reise (Az. 5 S 127/21).
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten eine Bus-Ski-Reise nach Südtirol für den Zeitraum vom 28.02.2020 bis 07.03.2020. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Reise vollständig gezahlt. Mit E-Mail vom 28.02.2020 trat die Klägerin unter Berufung auf § 651h BGB und die Corona-Pandemie gegenüber der Beklagten vom Reisevertrag zurück. Aufgrund der kurzfristigen Stornierung der Reise durch die Klägerin war es der Beklagten nicht mehr möglich, die freigewordenen Reiseplätze anderweitig zu vergeben, sodass die Beklagte sowohl die Kosten für die leer gebliebenen Plätze im Bus als auch für das leer gebliebene Hotelzimmer begleichen musste. Die von der Klägerin gebuchte Reise ist durch die Beklagte tatsächlich und vertragsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagte weigerte sich, den vollständigen Reisepreis zu erstatten und behielt Stornierungsgebühren in Höhe von 1.400 Euro ein.
Am 23.02.2020 erließ der Landeshauptmann für Bozen-Südtirol eine Notverordnung in deren Zusammenhang zum Zwecke des Gesundheitsschutzes u. a. Kinderbetreuungseinrichtungen, Hochschulen und Museen geschlossen wurden. Mit Mitteilung vom 09.03.2020 erklärte das Robert-Koch-Institut (RKI) Südtirol zum Risikogebiet. Das Amtsgericht Wildeshausen hatte ein Rücktrittsrecht der Klägerin verneint und die Klage auf Rückzahlung abgewiesen.
Das Landgericht Oldenburg gab jedoch der Klägerin Recht und hat den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungsgebühr verurteilt. Für die Frage des Anspruchs auf Rückerstattung komme es auf den Zeitpunkt der Stornierung an. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bestehe, was die Voraussetzung einer kostenlosen Stornierung sei. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung bejahte das Landgericht unter Berücksichtigung der sich bereits in Tirol verschärfenden Pandemielage zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Es stellte fest, dass auch ohne Reisewarnung des RKI ein Rücktritt vorliegend gerechtfertigt war, weil die Infektionswahrscheinlichkeit bei Durchführung der Reise gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthalt der Reisenden signifikant höher gewesen sei. So hätte bei der Busanreise und -abreise, dem Aufenthalt im Hotel, der Gastronomie, beim Anstehen vor den Ski-Liften und beim Transfer zu den Ski-Pisten eine nicht unerhebliche Ansteckungsgefahr der Klägerin durch Kontakt mit einer Vielzahl von Reisenden bestanden.
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