Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 c und d GewStG erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, unterfällt der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 20/19).
Die Annahme einer nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 c und d GewStG erfassten Tätigkeit setze nicht voraus, dass die Tätigkeit die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 Satz 1 AO) erfülle, den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlasse oder besondere organisatorische Vorkehrungen erfordere. Es genüge, dass der Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden könnten.
Bei der im Streitfall in Rede stehenden Steuerbefreiung handele es sich nicht um eine persönliche Steuerbefreiung. Von der Gewerbesteuer werde nicht der Träger der in § 3 Nr. 20 c und d GewStG benannten Einrichtungen mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit; begünstigt würden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erziele, unterlägen diese der Gewerbesteuer. Eine sachliche Rechtfertigung, auch diese gewerblichen Erträge in die Steuerbefreiung einzubeziehen, sei nicht ersichtlich. Denn der Zweck der Steuerbefreiung liege darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Hieraus lasse sich ableiten, dass nur diejenigen Erträge begünstigt seien, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt würden; denn nur insoweit entstünden für die Sozialversicherungsträger Kosten. Eine wirtschaftliche Betätigung mit anderem Gegenstand sei dagegen nach dieser Norm nicht steuerbefreit.
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