Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 8/20).
Der Erbe hatte, nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwändiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab.
Laut Bundesfinanzhof seien zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es könne aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet werde. Für das zweite Grabdenkmal seien dann Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen sei, bestimme sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt habe und wieviel er hinterlassen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich seien. In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Wenn die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit überschreiten, seien sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.
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