Sachbezüge finden bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns keine Berücksichtigung, denn der Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden. So entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az. L 7 BA 1/22 B ER).
Die zuständige Behörde verlangte von einem Restaurantbetreiber die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 10.000 Euro. Im nachfolgenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht München ging es u. a. um die Frage, ob das Zurverfügungstellen von freier Unterkunft und Verpflegung als geldwerter Vorteil auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann. Das Sozialgericht verneinte dies. Seiner Auffassung nach seien Sachbezüge nicht auf den Mindestlohn anzurechnen.
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. An der Rechtsmäßigkeit des Bescheids bestünden seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 5 AZR 135/16 vom 25.10.2016) keine ernsthaften Zweifel. Nach dieser Entscheidung sei der gesetzliche Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen, sodass Sachbezüge bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht bleiben.
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